Was ist eigentlich eine Negativbescheinigung?
Eine Negativbescheinigung ist eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister nach § 58 Abs. 2 SGB VIII. Sie dient als Nachweis für Mütter, dass sie das alleinige Sorgerecht für ihr Kind haben.
Wofür benötige ich eine Negativbescheinigung?
Beim zuständigen Jugendamt wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen vorgenommen, wenn:
- Sorgeerklärungen abgegeben werden
- Aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichtes das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist
- Das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts ganz oder zum Teil der Mutter entzogen worden ist oder ganz oder zum Teil auf den Vater übertragen worden ist.
Eine Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, kann eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie das alleinige Sorgerecht für ihr Kind hat.
Durch die Vorlage der schriftlichen Auskunft bei Behörden, Banken, etc. kann die Mutter ihr Alleinsorge nachweisen.
Wer führt ein Sorgeregister?
Das Jugendamt am Geburtsort des Kindes führt ein Sorgeregister gemäß § 87 c Abs. 6 Satz 2 SGB VIII, § 1626 d Abs. 2 BGB.
Wer kann eine Negativbescheinigung beantragen?
Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind oder waren, können eine Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.
Väter können diese in der Regel nicht beantragen. Wenn Sie als Vater Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich bitte an das Kreisjugendamt Neustadt a.d. Waldnaab.
https://www.neustadt.de/landratsamt/abteilungen-und-sachgebiete/jugendamt/sorgerecht-und-unterhalt/sorgerecht-und-unterhalt-beurkundungen/
Bekomme ich eine Negativbescheinigung, wenn ich mit dem Vater des Kindes verheiratet bin / verheiratet war?
Nein. Das Kreisjugendamt Neustadt a.d. Waldnaab stellt keine Bestätigungen über das gemeinsame Sorgerecht aus.
Mit Heirat steht Ihnen das gemeinsame Sorgerecht kraft Gesetz zu (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Gibt es eine rechtskräftige Entscheidung eines Familiengerichtes (z. Bsp. ein Scheidungsurteil), in der auch das Sorgerecht geregelt ist, ist dieses Urteil Ihr Nachweis über Sorgerecht.
Bekomme ich eine Negativbescheinigung, wenn ich mit dem Vater des Kindes eine Sorgeerklärung beurkunden lassen habe?
Nein. Das Kreisjugendamt Neustadt a.d. Waldnaab stellt keine Bestätigungen über das gemeinsame Sorgerecht aus.
Mit Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts bei einem Jugendamt steht Ihnen das gemeinsame Sorgerecht kraft Gesetz zu (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Gibt es eine rechtskräftige Entscheidung eines Familiengerichtes, mit der Ihnen das Sorgerecht ganz oder teilweise übertragen oder entzogen wurde, ist dieses Urteil Ihr Nachweis über Sorgerecht.
Bekomme ich eine Negativbescheinigung, wenn ich mit dem Vater des Kindes verheiratet war, dieser aber verstorben ist?
Nein. Das Kreisjugendamt Neustadt a.d. Waldnaab stellt hierüber keine Bestätigungen aus.
Gemäß § 1680 Abs. 1 BGB steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu, wenn ein Elternteil gestorben ist und den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zustand.
Brauche ich für die Negativbescheinigung zusätzliche Unterlagen?
Ja. Die Geburtsurkunde von Ihrem Kind.
Wie lange dauert es, bis ich eine Negativbescheinigung bekomme?
Das Kreisjugendamt Neustadt a.d. Waldnaab bearbeitet Ihre Anfrage so schnell wie möglich, in der Regel innerhalb weniger Tage. In Ausnahmefällen kann die Bearbeitung mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Muss ich die Negativbescheinigung persönlich abholen?
Nein. Die Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigung) wird Ihnen per Post zugesandt. In Absprache ist auch eine Zusendung vorab per Email möglich.
Welche Kosten fallen an?
Sie bekommen die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigung) im Kreisjugendamt Neustadt a.d. Waldnaab kostenfrei.
An wen kann ich mich bei Rückfragen wenden?
Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Mitarbeiter/-in beim Kreisjugendamt Neustadt a.d. Waldnaab.
https://www.neustadt.de/landratsamt/abteilungen-und-sachgebiete/jugendamt/sorgerecht-und-unterhalt/sorgerecht-und-unterhalt-beurkundungen/